Gesetze / Düngemittelverordnung
DüMV§ 5 Anforderungen an die Seuchen- und Phytohygiene
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-1 (1) Die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 Absatz 1 Nummer 1 und nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 setzt voraus, dass keine Krankheitserreger, Toxine oder Schaderreger enthalten sind, von denen Gefahren für die Gesundheit von Menschen, Tieren und Nutzpflanzen ausgehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-2 (2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als nicht eingehalten:
befallen sind und nicht einer geeigneten hygienisierenden Behandlung unterzogen wurden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-3 (3) Die seuchenhygienischen Anforderungen gelten bei der Abgabe an Personen, die Düngemittel, Bodenhilfsstoffe, Kultursubstrate und Pflanzenhilfsmittel im Rahmen ihrer beruflichen Tätigkeit anwenden, abweichend von Absatz 2 Nummer 1 als eingehalten, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-4 (4) Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 3 gelten nicht für Wirtschaftsdünger, außer Wirtschaftsdünger, die in einem von mehreren Landwirten genutzten gemeinschaftlichen Güllelager aufbewahrt werden. In diesem Fall gelten die seuchenhygienischen Anforderungen als eingehalten, wenn sichergestellt ist, dass die Wirtschaftsdünger ausschließlich in den Betrieben der Landwirte angefallen sind, die an der Nutzung des Güllelagers beteiligt sind, und ausschließlich auf den Flächen dieser Landwirte ausgebracht werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/D%C3%BCMV%202012/5#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5 DüMV →
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- VGH Baden-Württemberg, 23.03.2021 – 9 S 1637/20Zitiert von 3
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